V Auswirkung von Charterverträgen/Haftungsfragen


1. Haftungsfragen

2. Beweislast



Anfangs waren wir von dem einfachen Fall ausgegangen, daß das Schiff nicht verchartert wurde. Wenn wir nun von einer solchen Charter ausgehen, so ändert sich natürlich nicht die Definition der See- oder Ladungstüchtigkeit.

Die "Reise" gewinnt aber im Zusammenhang an Bedeutung. Wir erinnern uns, daß die Seetüchtigkeit zum Beginn der Reise gegeben sein muß. Wenn das Schiff aber für beispielsweise für zwei Jahre verchartert wird, stellt sich die Frage, ob es nur zu Beginn der Zeit seetüchtig sein muß, oder die ganzen zwei Jahre lang.

    See-/Ladungstüchtigkeit zu Beginn der "Reise"

    Stückgutverkehr:
    Es wird auf jede einzelne Ladung abgestellt: Beginn Einladung bis Ende des Ausladens

    Reisecharter:
    keine Schwierigkeiten und Besonderheiten

    Zeitcharter:
    grundsätzliches Abstellen auf die einzelne Ladungsreise
    Ausdehnung auf gesamten Zeitraum durch "Maintenance"-Klausel möglich

Grundsätzlich gilt bei der Zeitcharter, daß auch auf die einzelne Ladungsreise abzustellen ist und die See- und Ladungstüchtigkeit vor der Reise sicherzustellen ist; hier muß eine analoge Anwendung des § 559 HGB vorgenommen werden, da dies dem Wortlaut nach so nicht unmittelbar möglich ist. Eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Tüchtigkeiten während der gesamten Zeit kann durch eine „Maintenance“-Klausel erreicht werden. Nach der Maintanance Klausel wird der Reeder verpflichtet, dafür zu sorgen, daß für die gesamte Laufzeit der Charter das Schiff seetüchtig ist. Zwei Beispiele:

    Boxtime
    "5. Owners‘ Obligations
    Except as provided elsewhere in this Charter Party, the Owners shall, at their expense, maintain the Vessel in the Class as indicated in Box 10, in a thoroughly efficient state of hull and machinery and in every way fitted for the service throughout the currency of this Charter Party.

    Shelltime 4
    1. the date of delivery of the vessel under this charter
    (a) she shall be classed;
    (b) she shall be in every way fit to carry crude petroleum and/or products;
    (c) she shall be tight, staunch, strong, in good order and condition, and in every way fit for the service, with her machinery, boilers, hull and other equipment (including but not limited to hull stress calculator and radar) in good and efficient state;
    (d) her tanks, valves and pipelines shall be oil-tight;
    (g) she shall have on board all certificates, documents and equipment required from time to time by any applicable law to enable her to perform the charter service without delay;

    2. (a) At the date of delivery of the vessel under this charter
    (i) she shall have a full and efficient complement of master, officers and crew for a vessel of her tonnage, who shall in any event be not less than the number required by the laws of the flat state and who shall be trained to operate the vessel and her equipment competently and safely; […]

    3. (i) Throughout the charter service Owners shall, whenever the passage of time, wear and tear or any event (whether or not coming within Clause 27 hereof) requires steps to be taken to maintain or restore the conditions stipulated in Clause 1 and 2(a), exercise due diligence so to maintain or restore the vessel.

Es kann sich aber die Haftungsverteilung vom Reeder weg zum Charterer verschieben, da dieser gegenüber den Befrachtern als Verfrachter auftritt. Zwischen Charterer und Reeder kann sehr weitgehend eine Haftungsverteilung ausgehandelt werden.



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1. Haftungsfragen

Diese Haftung ist, auch soweit es nicht um Güterschäden geht, wenn ein Konnossement ausgesellt ist, unabdingbar, § 662 HGB. Für Güterschäden ist die Haftung auf den Handelswert beschränkt.

    § 662 HGB
    (1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:
    § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),
    § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),
    §§ 611 und 612 (Schadensermittlung),
    § 656 (Beweisvermutung des Konnossements)
    §§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschädigung der Güter)
    und
    § 660 (Haftungssumme)
    durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.

    (2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.

Bei einer Charterparty ist es allerdings möglich, daß die Haftung anders verteilt wird, wie sich aus § 663 HGB ergibt. Dies gilt dann aber nicht mehr, wenn ein Konnossement ausgestellt wird. Die Ladung wird geschätzt

    § 663 HGB
    (2) [§ 662 HGB] findet ferner keine Anwendung:
    […]
    4. auf Chartepartien (§ 557).

    § 663a HGB
    Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt § 662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.


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2. Beweislast

Geschädigter Ladungsbeteiligter

Die Partei, die einen Schaden bei der Ladungsbeförderung zu verzeichnen hat, braucht aus Billigkeitsgründen nur zu beweisen, daß der Schaden auf einem Mangel der See- oder Ladungsuntüchtigkeit beruht. Den Beweis, daß bei dem Schiff von Anfang an eine Untauglichkeit vorlag, ist nicht nötig, wenn auch zur eigentlichen Anspruchsbegründung erforderlich. Der Verfrachter ist aufgrund seiner Stellung am Besten in der Lage, die notwendigen Beweise zu erbringen, während die geschädigte Partei leicht in Beweisnot geraten würde. § 559 II HGB stellt dies auch ausdrücklich fest, für den Fall, daß eine anfängliche Untauglichkeit vorliegt und allein fraglich ist, ob der Verfrachter die notwendige Sorgfalt angewandt hatte.

Beweisen muß der Geschädigte den ordnungsgemäßen Zustand der Ladung bei Übergabe an den Verfrachter, wenn der erlittene Schaden auch durch Umstände bei Ladungsübergabe erfolgt sein kann.


Verfrachter bei anfänglicher Untüchtigkeit

Liegt ein Fall der anfänglichen Untüchtigkeit vor, so muß der Verfrachter beweisen, daß weder er, noch die Personen, für die er verantwortlich ist, den Mangel schuldhaft nicht erkannt haben.
Bei Bau- und Materialfehlern ist ausreichend, daß bewiesen wird, daß erst durch den Schaden ein solcher Fehler bekannt geworden ist.

Beweislastumkehr

Beweislastumkehr richtet sich nach § 363 BGB. Eine Beweislastumkehr kann bei einer Zeitcharter im Sinne einer Mietcharter mit Employmentklausel dann bestehen, wenn der Charterer das ihm angebotene Schiff ohne Vorbehalt "als Erfüllung" annimmt.
Das gleiche gilt, wenn der Befrachter bzw. der Ablader sich mit dem Zustand der Laderäume oder Einrichtungen einverstanden erklärt. Vorausgehend muß vor dieser Einverständniserklärung genügend Gelegenheit gegeben worden sein, um sich die Laderäume etc. ausreichend und gründlich anzusehen und sich von deren ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Hier wird mit der Einverständniserklärung auch der Gefahrübergang statt.



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