6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen


6.4.6.1.1 Zurrpunkte für den Ro-Ro-Verkehr



Hier wurde als Symbol nur ein Dreieck gewählt, der laut Norm darüber zu setzende Strich wurde weggelassen.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.40: Kennzeichnung der Stützbockpositionierung und des ersten Zurrpunktes [W. Strauch]

Bei diesem Trailer ist der vorgegebene Bereich für die Platzierung des Stützbocks sehr klein. Das stehende gelbe Rechteck markiert den ersten Zurrpunkt. Nach Norm hätte auf dem Bild eigentlich auch der zweite Zurrpunkt erkennbar sein müssen.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.41: Normvorgaben zur Anbringung von Zurrpunkten an Sattelanhängern [W. Strauch]

Dies ist nur eines von mehreren in der Norm aufgeführten Beispielen. Es wurde ausgewählt, weil dazu ein reales Beispiel passt.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.42: Sattel-Kfz mit Kennzeichnung des Sattelanhängers für den Ro-Ro-Verkehr [W. Strauch]

Bei dem Fahrzeug ist die Kennzeichnung des Bereichs zu erkennen, an dem der Stützbock an Bord positioniert werden soll. Vermerke über die Lage der Zurrpunkte an der Außenseite des Fahrzeugs sind nicht erkennbar.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.43: Vordere Zurrpunkte in Nähe des Zugsattelzapfens [W. Strauch]

Die Anbringung entspricht in etwa der Zeichnung von Abb. 46. Die Zurrpunkte selbst sind starr. Eine kontrastreiche Farbgebung zum Fahrgestell fehlt, wenn man von der etwas helleren Farbe der Außenkante absieht.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.44: Hintere Zurrpunkte in Nähe des Fahrzeughecks [W. Strauch]

Auch diese Anbringung entspricht in etwa der Zeichnung von Abb. 46. Die Beschaffenheit und Kennzeichnung ist ebenfalls mangelhaft.

Im Gegensatz zum Teil 1 der Norm sind in Teil 2 für die Sattelanhänger detailliertere Hinweise zur Bauart von Zurrpunkten enthalten. Festgelegt ist, dass Zurrpunkte schwenkbar, starr oder drehbar ausgeführt werden dürfen. Grundforderungen sind, dass Zurrpunkte so ausgelegt sein müssen, dass Sattelanhänger auf dem Schiff verzurrt werden können und dass jeder Zurrpunkt nur für ein Zurrmittel ausgelegt werden darf.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.45: Leichte Erkennbarkeit durch kontrastierende Farbgebung [W. Strauch]

Der linke Zurrpunkt ist durch das Laschpersonal an Bord sofort zu lokalisieren, beim Rechten muss genauer hingeschaut werden.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.46: Positionierung des Stützbocks im Horizontalbereich des Schwanenhalses [W. Strauch]

Die Markierung für die Platzierung des Stützbocks erstreckt sich über den gesamten horizontalen Teil des Schwanenhalses.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.47: Zwei Angaben für die Stützbockplatzierung [W. Strauch]

Wahrscheinlich wird das Symbol so verstanden, dass senkrecht unter den Dreiecken der Stützbock positioniert werden soll. Nach Norm sollte die Stützbockposition möglichst im Bereich der horizontalen Ebene des Schwanenhalses liegen, hier liegt sie im schrägen Bereich.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1.48: Sattelkraftfahrzeug für den begleiteten Verkehr [W. Strauch]

Die Fahrzeugkombination aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger wird nicht getrennt, da der Fahrer bis zum Zielhafen mitfährt und das Sattelkraftfahrzeug dort wieder übernimmt. Der Hänger verfügt auf jeder Seite über vier Zurrpunkte, was aus einem Aufkleber am Fahrzeugrahmen hervorgeht, der in der Abbildung vergrößert dargestellt ist, weil er im Original schlecht zu sehen ist. Bei einer Gesamtmasse von mehr als 20 t bis zu 40 t sind vier Paar anzubringen. Bei leichteren oder schwereren Fahrzeugen müssen die Hersteller eine geeignete Anzahl von Zurrpunkten vorsehen. Die zwei hinteren Zurrpunkte sind in der Abbildung zu erkennen, die vorderen nicht. Diese sind im Bereich zwischen der Anhängerstirnwand und der Hinterachse der Sattelzugmaschine angebracht. Eine Sicherung mit schiffseigenen Zurrmitteln ist dort nicht praktikabel, sie müssten über den Tank oder die Reifen geführt werden.