6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen


6.4.6.1 Zurrpunkte

Mit diesem Begriff sind Punkte gemeint, die der Befestigung von Zurrmitteln oder Laschings dienen. Und nur dazu sollten sie auch benutzt werden. Nicht verwendet werden sollte der Begriff „Anschlagpunkte“. Derartige Einrichtungen sind an Lasten und Lastaufnahmemitteln befestigt, um damit heben zu können.


Begriffsbestimmung Zurrpunkt und Anschlagpunkt

Für beide Nutzungsarten sind derartige „Punkte“ seit vielen Jahren in Gebrauch. Dennoch wird eine Unterscheidung nach Art der Nutzung bzw. dem Verwendungszweck nicht konsequent eingehalten, vielleicht, weil spezielle Begriffserklärungen fehlen oder einer korrekten Bezeichnung keine große Bedeutung beigemessen wird.

Eine Unterscheidung in der Bezeichnung und eine getrennte Nutzung von Zurrpunkten und Anschlagpunkten ist für die Ladungssicherung und einen sicheren Hebezeugbetrieb jedoch äußert wichtig:

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.1:
Zurrpunkt LC 6 000daN
[W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.2:
Anschlagpunkt WLL = 3t
[W. Strauch]

Zurrpunkte dürfen bis zur Hälfte ihrer Bruchlast belastet werden. Deshalb ist der Zurrpunkt von Abbildung 1 mit seiner Bruchlast „Breaking Force 120 kN“ (= 12 000 daN) und seiner zulässigen Zurrkraft „LC 6 000 daN“ gekennzeichnet. Üblich ist an sich die Abkürzung BL für „Breaking Load“.

Anschlagpunkte dürfen nur bis zu einem Viertel ihrer Bruchlast belastet werden. Aus der Beschriftung von Abbildung 2 geht das hervor: Die Bruchlast beträgt ca. 12 t und ist mit „Breaking Force 120 kN“ gekennzeichnet. Die Lastgrenze für das Heben beträgt davon ein Viertel und ist mit der Abkürzung für Working Load Limit „WLL 3 t“ gekennzeichnet.


Abbildung - LSHB    Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.3 – 4 : Derartige Daten könnten auf Zurr- und
Hebepunkten vermerkt sein [W. Strauch]

Ein wichtiger Merksatz sollte befolgt werden:

Nie sollten Zurrpunkte zum Anschlagen bzw. Heben von Lasten verwendet werden und Anschlagpunkte (Hebepunkte) nie zum Zurren.

Das gilt auch für Fälle, wo Zurrpunkte nur mit der Hälfte der zulässigen Zurrkraft (LC) zum Heben genutzt werden, denn sie können durch vorherige Nutzung nicht sofort erkennbare Schäden davon getragen haben. Am folgenden Beispiel wird das erläutert.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.5: Gondel einer Windenergieanlage
mit sehr ungünstiger Sicherung nach vorn [W. Strauch]

Die Gondel hat eine Masse von etwas mehr als 60 t. Das Teil ist über eine zapfenähnliche Verbindung formschlüssig mit einem Lastgestell verbunden, unter das RH-Material gelegt ist. Ketten und Zurrpunkte von 16 000 daN LC sollen die Gondel gegen Trägheitskräfte nach vorn sichern. Die schlechten Zurrkomponenten in Längsrichtung lassen jedoch zu, dass das Versandstück unter dem Einfluss von starken Trägheitskräften nach vorn rutscht. Dabei werden Zurrmittel ohne Weiteres über ihr LC hinaus belastet. Bei Zurrpunkten, die dabei ohne zu brechen über ihre Prüfkraft hinaus belastet werden, kann eine Schädigung möglicherweise nicht erkannt werden. Eine spätere Verwendung der Zurrpunkte als Anschlagpunkte zum Heben des Fahrzeugs kann zu einem Absturz der angehobenen Last führen. Gleiches gilt für Anschlagpunkte, die durch Verwendung als Zurrpunkte nicht erkennbar vorgeschädigt sind: Ein sicherer Umschlag ist nicht mehr gewährleistet.


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.6 – 7 : Möglicherweise durch Überlastung
vorgeschädigte Zurrpunkte [W. Strauch]

Die Verwendung der beiden zum Zurren vorgesehenen Ringböcke zum Heben kann beim erforderlichen Umsetzen oder Aufladen des Tiefladers zum Absturz der Last führen.

In Kapitel 5.1 sind Vorschläge zur Kennzeichnung von Zurr- und Anschlagpunkten unverpackter Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen dokumentiert, die auch zu deren Unterscheidung an Fahrzeugen genutzt werden können. Hier ein Beispiel:


Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.8: Zurrpunkt [W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.9: Anschlagpunkt [W. Strauch]

Besser wäre eine Kennzeichnung mit LC beim Zurrpunkt und mit WLL beim Anschlagpunkt sowie bei beiden eine Bezeichnung der erlaubten Kräfte in Deka-Newton [daN]. und nicht nur die Angabe der Zahlenwerte 13,4 und 6,7, die wahrscheinlich die jeweilige Belastbarkeit in metrischen Tonnen [t] nennt.

Die Kennzeichnung mit dem Aufkleber macht zwar den Unterschied Zurr- und Anschlagpunkt deutlich, nicht das Verbot des Hebens mit dem Zurrpunkt und des Zurrens mit dem Anschlagpunkt. Für die Möglichkeit einer eindeutigen Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnungen sind in Kapitel 5.1 mehrere Vorschläge enthalten.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.10: Gleichzeitige Kennzeichnung als Anschlag- und Zurrpunkt [W. Strauch]

Dieser „Punkt“ ist sowohl mit der Beschriftung WLL 15 t als auch mit einem Hakensymbol mit Pfeil nach oben als Anschlagpunkt zum Heben gekennzeichnet. Gleichzeitig ist ein Aufkleber mit einem Symbol für das Verzurren vorhanden. Nach Hochklappen des Bügels ist zu erkennen, dass die Beschriftung LC 30.000 daN die Symbolik untermauert. Die Bruchlast beträgt ca 60 t. Die Beschriftung und Kennzeichnung sagt aus, dass ein Viertel davon zum Heben genutzt werden kann (WLL 15 t) und die Hälfte (30 t, ca. 30 000 daN) davon zum Laschen.

Nach den vorher gegebenen Erläuterungen sollte das nicht gestattet sein:

Derartige Bauteile sollten nicht zum Heben und Zurren angebracht werden, sondern entweder zum Zurren oder zum Heben.