6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.2 Höhe von Straßenfahrzeugen



Im § 37 der UVV Fahrzeuge über das Be- und Entladen heißt es:

(6) Beim Be- und Entladen müssen die Durchfahrthöhen des Transportweges berücksichtigt werden.


In den Durchführungsanweisungen dazu:

Beim Entladen ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge ausfedern, wodurch sich die Aufbauhöhe, z.B. bei Kofferaufbauten, soweit ändern kann, dass eingeschränkte Durchfahrthöhen nicht mehr ausreichen.


Fast jeden Tag wird gemeldet, dass Höhenkontrollen an Tunneln o.a. wichtigen Straßenbauwerken ausgelöst wurden. Aber nicht überall sind solche technischen Kontrollsysteme installiert, so kommt es regelmäßig zu Meldungen, dass Fahrzeuge unter Brücken stecken geblieben sind. Häufig werden neben Fahrzeug und Ladung auch die Brücken- oder Tunnelbauwerke stark beschädigt. Die volkswirtschaftlichen Schäden durch Staus oder tagelang erforderliche Umleitungen sind enorm.

Besonders aufgepasst werden muss bei Fahrzeugen mit eigenen Hebezeugen oder anderen höhenveränderbaren Einrichtungen. Sehr häufig wird vergessen, diese korrekt abzulegen und/oder die Schwenksicherungen einzulegen.

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Abbildung 6.2.2.11 – 12: Fahrzeuge mit Ladekran und Betonpumpe [W. Strauch]

Einen extrem hohen Schaden verursachte ein Fahrer mit einem nicht ganz abgelegten Kran: Beim Unterfahren einer Eisenbahnbrücke beschädigte er diese bis zur Baufälligkeit. Sowohl die mehrgleisige Bahnhauptstrecke als auch eine die Brücke unterquerende Landstraße waren für Wochen gesperrt. Reisende mussten auf Busse umsteigen. Der Güterverkehr wurde auf andere Strecken verlagert, Pendler mussten große Umwege fahren.

Der vom Gesetzgeber erlaubte Grenzwert von vier Metern ist keine Garantie für Durchfahrthöhen aller Brücken, Tunnel, Unterführungen sowie Ein- und Ausfahrten. Bei der Streckenplanung ist das unbedingt zu berücksichtigen. Fahrer müssen die entsprechenden Hinweise strikt beachten. Schilder, die auf Höhenbeschränkungen verweisen und rechtzeitiges Abbiegen und Umfahren ermöglichen, sind schon vorab angebracht.


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Abbildung 6.2.2.13 – 14:  Unterführung mit 3,50 m Freiraum und Vorankündigungshinweis [W. Strauch]

Es vergeht kaum ein Tag, an dem bei dieser Unterführung Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Züge wenden müssen, weil die rechtzeitig warnenden Schilder übersehen werden. Häufig kommt es vor, dass Fahrzeuge mit der Brücke kollidieren.


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Abbildung 6.2.2.15 – 16:  Unterführungshöhe 3,20 m, Vorabhinweis [W. Strauch]

Obgleich schon kilometerweit vorher auf die sehr niedrige Durchfahrthöhe hingewiesen wird, können „Späterkennende“ aufgrund einer davor liegenden Kreuzung mit Ampelschaltung noch rechtzeitig ausweichen. Fahrzeuge die aus der Gegenrichtung kommen „kontaktieren“ die Brücke häufiger. Nur kurze Fahrzeuge können auf einem an der Straße liegenden Privatgrundstück wenden. Längere müssen die Strecke bis zur vorhergehenden Abzweigung in Rückwärtsfahrt bewältigen.

Bei der Nutzung von Navigationsgeräten sollten unbedingt solche bevorzugt werden, die auch Höhenbeschränkungen in ihrem Programm berücksichtigen. Dennoch muss jeder Fahrer alle Hinweisschilder beachten.

Eine Großstadt-Pressemeldung lautete: „Lkw blockiert Tunnel“. Ein Lastkraftwagen war im Tunnel stecken geblieben und hatte dabei die Oberleitungen der Straßenbahn beschädigt. Es kam zu erheblichen Verkehrsbehinderungen. Vor dem Tunnel gab es keine automatische Höhenkontrolle; eine Höhenbegrenzung von 3,80 m war jedoch an der Kreuzung davor und am Tunnel selbst ausgewiesen. Das Fahrzeug war 4,00 m hoch. Der Fahrer behauptete, er habe das nicht gewusst.

In der täglichen Praxis sind speziell bei Doppelstockfahrzeugen für den Pkw-Transport häufig Höhenüberschreitungen zu beobachten. Bei Sattelkraftfahrzeuge kommen Überschreitungen der Höhe häufig deshalb vor, weil bei einem Zugmaschinenwechsel nicht auf eine entsprechend niedrige Höhe der Sattelkupplung geachtet wird.

Sondergenehmigungen sind erforderlich, wenn die Ladung die zulässige Grenze von vier Meter überschreitet:


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Abbildung 6.2.2.17: Standrohr von 4,30 m Durchmesser auf einer Kesselbrücke [W. Strauch]

Der Gesamthöhe des Fahrzeugs setzt sich aus dem Durchmesser des für eine Windenergie-Anlage gedachten Standrohres und seinem unten gemessenem Abstand zur Fahrbahn zusammen.

Verladestellen sollten mit speziellen Höhenmesseinrichtungen zur Kontrolle aller abgehenden Fahrzeuge ausgestattet werden. Die gemessene Höhe muss dem Fahrer mitgeteilt werden. Wird diese im Führerhaus sichtbar hinterlegt, ist die Information auch bei einem Fahrerwechsel dem Nachfolger verfügbar. Derartige Maßnahmen sind ein deutlicher Sicherheitsgewinn.

Die Höhe der Fahrzeuge selbst ist in der Zulassungsbescheinigung unter Zeile 20 vermerkt:


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Abbildung 6.2.2.18: Beispiel für die Angabe in einer Zulassungsbescheinigung [W. Strauch]

Die Datenblätter von Fahrzeug- oder Aufbautenherstellern enthalten zumeist die wichtigsten Höhenangaben in beigefügten Zeichnungen oder in Textform:


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Abbildung 6.2.2.19: Beispielhafte Höhenangaben in Zeichnungen von Datenblättern [W. Strauch]


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Abbildung 6.2.2.20: Beispielhafte Höhenangaben in Textform aus Datenblättern [W. Strauch]

Hilfreich sind Angaben, die direkt am Fahrzeug vermerkt werden:


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Abbildung 6.2.2.21 – 22: Beispiele für mögliche Höhenangaben an Fahrzeugen [W. Strauch]

Bei offenen Fahrzeugen ist wichtig, dass neben den Höhen der Ladeflächen oder Rahmen die Höhen der mitgeführten Ladungsträger oder einzelnen Packstücke bekannt sind.

Merke: Die Bereitstellung und Verfügbarkeit wichtiger Höhenangaben kann störungsfreie Transporte gewährleisten.