Urteil OLG Frankfurt 13 U 119/08 vom 15.11.2010
  
Gericht:   OLG Frankfurt
Aktenzeichen:   13 U 119/08
Datum:   15.11.2010
Land :   Deutschland

Einordnung in die Urteilsdatenbank
Normenregister:  HGB-> § 89 b
   WA-> Art. 26, 29
   ZPO-> §§ 167, 170, 171, 189
Haftungskategorie:   Luft->Verjährung
Stichworte:   Verjährung, Zustellung


Gründe

  1. Mit dem Vortrag, die Beklagten hätten es zu verantworten, dass Transportgut (Medikamentenwirkstoff) auf dem Zielflughafen Bejing unsachgemäß gelagert worden sei, berühmt sich die Klägerin aufgrund übergegangenen Rechts eines Schadensersatzanspruchs. Mit am 28. April 2008 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu.
  2. Gegen das vorbezeichnete Urteil hat die Klägerin form- und fristwahrend Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel begründet. Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 17. August 2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung im Beschlussweg gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Klägerin, Beklagte und deren Streithelferin haben zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen.
  3. Der Senat ist in seiner heutigen Beratung – auch unter Berücksichtigung der zum Hinweisbeschluss vorgetragenen Argumente – erneut einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Berufung sich als unbegründet darstellt und sie im Beschlussweg zurückgewiesen werden kann. Der Senat vermag sich im besonderen nicht die Auffassung zu eigen zu machen, dass vorliegend aus verfassungsrechtlichen Gründen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen ist.
  4. § 522 Abs. 2 ZPO beschränkt die Möglichkeit, eine aus Sicht des Berufungsgerichts unbegründete Berufung im Beschlussweg zurückzuweisen, auf die Fälle, in denen die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nicht erfordert. Zutreffend weist die Klägerin in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass diese Norm im Lichte des verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutzes gesehen werden muss. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung gebietet die dort in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2008 zu Az. 1 BvR 2587/06 (NJW 2009, 572) indessen nicht, die vorliegende Sache mündlich zu verhandeln. Das Bundesverfassungsgericht hat dort u.a. ausgeführt:
  5. Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>).
  6. Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281 ; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 <1932 f.>; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 - ; WM 2005, S. 1577 <1578 f.>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 -, NJW 2007, S. 3118 <3119 ff.>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 -, NJW 2008, S. 504 <505>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 -, NJW 2008, S. 504 <505>).
  7. Das Bundesverfassungsgericht ging in dem zuvor zitierten Fall von einer sachlich nicht gerechtfertigten Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO deshalb aus, weil das Berufungsgericht eine klärungsbedürftige und –fähige Rechtsfrage (Kann von einer Anhörung des Dienstverpflichteten ausnahmsweise vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung abgesehen werden, wenn gegen ihn Haftbefehl erlassen wurde?), die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne, in einem bestimmten Sinne beantwortet habe, obwohl diese umstritten und höchstrichterlich noch nicht als geklärt angesehen werden könne. Von diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
  8. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat aus sachlich-rechtlichen Gründen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint, während der Senat die Klageabweisung darauf stützt, dass die Klägerin die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 WA nicht gewahrt hat.
  9. Die Fragestellung, ob die Ausschlussfrist des Art. 29 WA (1955) gewahrt wurde oder nicht, hängt allein davon ab, wie die Vorschrift des § 167 ZPO zu verstehen ist. Zur Reichweite und zum Anwendungsbereich der vorbezeichneten Norm besteht eine Fülle von höchstrichterlicher und obergerichtlicher Judikatur, an die sich der Senat mit seiner Entscheidung auch orientiert, weshalb von einer offenen Rechtsfrage hier nicht ausgegangen werden kann.
  10. Es ist gesicherter Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre, dass die Vorschrift des § 167 ZPO denjenigen, der die Zustellung betreibt, nach den Worten des Kammergerichts (Beschluss vom 23.10.2009 zu Az. 8 U 121/09) vor Verzögerungen schützen soll, die er nicht zu vertreten hat (vgl. im übrigen u.v.a. Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, Rn. 10; Häublein in Müko-ZPO, 3. Aufl. 2008, Rn.1; Zöller-Stöber, ZPO 28. Aufl. 2010, Rn 1, jeweils zu § 167). Das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag legt dem vermeintlich Geschädigten in Art. 26 eine Anzeigepflicht auf und bestimmt in Art. 29, dass die Klage auf Schadensersatz nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden kann. Gesicherter Erkenntnisstand ist, dass sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts es sich richtet, wie die Klage zu erheben ist. Vor diesem Hintergrund wendet die Rechtsprechung von jeher auch § 167 ZPO (vormals § 270 ZPO) an (Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, Rn. 9 zu Art. 29 WA 1955 m.w.Nachw.). Von dieser - möglicherweise dogmatisch auch in Frage zu stellender - Rechtsprechung weicht der Senat hier nicht ab, weshalb sich die tragende Entscheidungsgrundlage, wie oben bereits ausgeführt, auf die Interpretation einfachen deutschen Gesetzesrechts reduziert vor dem Hintergrund, dass zu dieser Norm eine Vielzahl von Rechtsprechung besteht.
  11. Nach § 167 ZPO ist die Klagepartei gehalten, a l l e s ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung zu tun (Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, Rn. 6; Hk-ZPO/Eichele, 2. Aufl. 2007, Rn. 6, jeweils zu § 167). Ihr sind solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können bzw. müssen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Häublein in Müko-ZPO a.a.O. Rn. 10 zu §167). In diesem Zusammenhang ist wiederum gesicherter Erkenntnisstand in der Rechtsprechung, dass der Klagepartei vorwerfbar die Verzögerungen sind, die auf Mängel der Klageschrift beruhen, im besonderen auf der Angabe einer falschen Anschrift der Beklagtenpartei, soweit die Klagepartei nicht auf die unzutreffende Anschrift vertrauen durfte (Häublein in Müko-ZPO, a.a.O. Rn. 10; Zöller-Greger a.a.O. Rn.13; Stein/Jonas-Roth, a.a.O. Rn. 16; Musielak-Wolst a.a.O.Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, Rn. 15; Hk-ZPO/Eichele a.a.O. Rn. 6; Thomas-Putz, ZPO, 31. Aufl. 2010, Rn. 13, jeweils zu § 167). Der Klägerin war die ladungsfähige Anschrift der Beklagten in Stadt1 bekannt, weshalb das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin in ihrem Stellungnahmeschriftsatz vom 07.10.2010 (Bl. 549 d.A.) befremdet.
  12. Bereits mit der Klageschrift ist als Anlage K 2 der Luftfrachtbrief vorgelegt worden, auf dem die ladungsfähige Anschrift der Beklagten deutlich verlautbart wird. Der Senat vermag auch nicht den weiteren Vortrag der Klägerin nachzuvollziehen, dass die in der Klageschrift angegebene Anschrift der Beklagten ihre „vormalige“ gewesen sei; denn die 1994 gegründete Beklagte hatte niemals ihren registergerichtlichen Sitz in Stadt2 gehabt, was dem Senat aus eigener Kenntnis bekannt ist. Wenn die in der Klageschrift angegebene Adresse der Beklagten im EDV System ihres Prozessbevollmächtigten so abgespeichert gewesen sein sollte, muss es sich um einen Fehler handeln, der die Klägerin nicht entlasten kann.
  13. Dass die falsche Adressierung zu einer Verzögerung führt, ist zwingend. In seinem Hinweisbeschluss vom 17. August 2010 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die – unstreitig eingetretene – Heilung des Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO nicht schon dann eintrat, als die Klageschrift in den Empfangsbereich der Beklagten gelangt ist, sondern erst dann, als sie den Empfangsberechtigten im Sinne der § 170, 171 ZPO zuging. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin, dass die Klageschrift noch am 17.06.2004 an die Beklagte nach Stadt1 wie auch an deren Haftpflichtversicherer weitergeleitet worden sei, ist vor diesem Hintergrund entscheidungsirrelevant. Von Relevanz könnte allenfalls der weitere und unter Zeugenbeweis gestellte Sachvortrag der Klägerin sein, dass die Klageschrift „einem Vorstandsmitglied der Beklagten… spätestens zwei Wochen nach Eingang der Klageschrift am 17.06.2004 in Stadt2, also spätestens am 01.07.2004, vorgelegen“ habe. Der Senat ist indessen zur Überzeugung gelangt, dass auch dieser Beweisantritt letztlich irrelevant ist und deshalb ihm nicht nachzugehen war.
  14. Zum einen kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, dass die beglaubigte Abschrift der Klage (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, a.a.O. Rn. 8 zu § 189) an den Vorstand der Beklagten oder an einen von diesem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter i. S. des § 171 ZPO weitergeleitet wurde – diesen Aspekt hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss angesprochen gehabt –, und zum anderen steht auch eine Verzögerung von (maximal) zwei Wochen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall einer Wertung entgegen, dass die Klagezustellung „demnächst“ erfolgte.
  15. Die Zweiwochenfrist, auf die hier die Klägerin erkennbar rekurriert, ist keine starre oder absolute Zeitgrenze. Richtig ist allein, dass in der Rechtsprechung wiederholt die Aussage getroffen worden ist, dass ein Zeitraum von zwei Wochen für die Rückwirkungsfiktion der Zustellung im allgemeinen unschädlich ist, auch wenn die Verzögerung durch den Zustellungsbetreiber (mit) verursacht wurde (vgl. u.v.a. Urteil des BGH vom 25.11.1985 zu Az. II ZR 236/84 = NJW 1986, 1347; Urt. des BGH vom 22.09.2004 zu Az. VIII ZR 360/03 = NJW 2004, 3775. 3776; Thomas – Putzo, ZPO, a.a.O. Rn. 12 zu § 167). Greger weist in seiner Kommentierung zu § 167 ZPO (in Zöller a.a.O. Rn. 11 zu § 167) zutreffend darauf hin, dass die Entscheidungen so zu verstehen sind, dass bei vom Zustellungsbetreiber verursachten Zeitverzögerungen von mehr als zwei Wochen eine Rückwirkung ausgeschlossen wird. Damit ist nicht gesagt, dass jede Zeitverzögerung von weniger als zwei Wochen grundsätzlich unschädlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „demnächst“ ist nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließlich rein zeitlich, sondernd wertend zu verstehen (Beschluss des BGH vom 24.05.2005 zu Az. IX ZR 135/04, Tz 4; Urteil des 18. ZS des OLG Frankfurt vom 18.12.2006 zu Az. 18 U 137/05, jeweils zitiert nach JURIS). In dem vorzitierten Urteil vom 18.05.1995 (NJW 1995, 2230, 2231) hat der BGH bereits darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob eine Zustellung als „demnächst“ bewirkt anzusehen ist, auch die „schutzwürdigen Belange“ der Gegenseite zu berücksichtigen sind. § 167 ZPO spielt im Bereich des nationalen Rechts eine Rolle im Hinblick auf die Verjährung. Von § 167 ZPO werden zum Beispiel all die Fälle nicht erfasst, in denen der Kläger zwar eine (Ausschluss-) Frist zu wahren hat, z.B. die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB oder die Frist zur Anmeldung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gem. § 89 b Abs: 4 Satz 2 HGB, aber er nicht auf die Mitwirkung des Staates angewiesen ist (Stein/Jonas-Roth a.a.O. Rn. 6 zu § 167; Hk-ZPO/Eichele a.a.O. Rn. 4 zu § 167). Zwar ist im vorliegenden Fall die Klägerin auf die Hilfe des Staates angewiesen gewesen, aber es muss gesehen werden, dass das Warschauer Abkommen den Luftfrachtführer privilegieren will, weshalb die in Art. 29 statuierte Ausschlussfrist unter dem Aspekt gesehen werden muss, dass der Luftfrachtführer alsbald abschätzen soll können, ob er wegen eines gemeldeten Schadenfalles auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird oder nicht.
  16. Der Zustellungsbetreiber muss, wenn er eine laufende Frist voll ausschöpfen will, alles tun, um eine unverzügliche Zustellung sicherzustellen, soweit dies ihm in seinem Geschäftsbereich möglich ist. Dieser Anforderung ist die Klägerin ersichtlich nicht nachgekommen; denn sie hat die im Luftfrachtbrief verlautbarte Adresse nicht als Zustellungsanschrift in der Klageschrift angegeben. Der Verfügung der Vorsitzenden der 7. KfH des Landgerichts Köln vom 21.07.2004 kam die Klägerin im übrigen auch erst am 31.07.2004 nach.
  17. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2010 zu Az. 6 U 76/09 (zitiert nach JURIS) beispielsweise die Auffassung vertreten, dass der Zustellungsbetreiber sich nicht auf eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen berufen kann, wenn er zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses aufgefordert wird. Das Kammergericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hätte eine Anweisung spätestens am übernächsten Banktag erfolgen müssen (OLG Hamm geht von 4 Werktagen aus).
  18. Vor diesem Hintergrund ist der Senat unter Beachtung der Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem bereits vorstehend genannten Ergebnis gelangt, dass auch eine zweiwöchige Verspätung (auf die Nichtüberschreitung der Zweiwochenfrist allein bezieht sich der klägerische Beweisantritt) der Einhaltung der Ausschlussfrist entgegensteht.
  19. Die Rechtsausführungen der Klägerin zur Vierwochenfrist brauchen nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr seitens des Senats kommentiert werden. Nur der Vollständigkeit halber sei nochmals auf die vorzitierte Entscheidung des IX. Zivilsenats des BGH vom 24.05.2005 hingewiesen, wonach es sich verbiete die Fristbestimmung des § 691 II ZPO auf Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens heranzuziehen. Der Senat hat daher zu Recht in seinem Hinweisbeschluss es abgelehnt, auf die Entscheidung des BGH vom 21.03.2002 zu Az. VII ZR 230/01 zu rekurrieren.
  20. Letztlich vermag auch die Überlegung der Klägerin betreffend Gerichtskostenvorschuss ihrem Anliegen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass nach gesichertem Erkenntnisstand in der Rechtsprechung die Klagepartei die Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abwarten darf, was indessen der VIII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 22.09.2004 zu Az. VII ZR 360/03 (NJW 2004, 3775, 3776) ausdrücklich offen gelassen hat; denn jedenfalls hat hier die Klägerin vor dem Hintergrund, dass sie einen bezifferten Klageantrag verfolgt, den Gerichtskostenvorschuss sofort entrichtet. Deshalb hat rein tatsächlich die falsch angegebene ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu einer Zustellungsverzögerung geführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Anwendungsbereich des § 167 ZPO entscheidend, ob das schuldhafte Verhalten der Klagepartei für eine Zustellungsverzögerung kausal wurde, was vorliegend schlechterdings nicht verneint werden kann. Gleichsam eine „Saldierung“ von verzögerndem und beschleunigendem Verhalten der zustellungsbetreibenden Partei vorzunehmen, verbietet sich.
  21. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
  22. Hinsichtlich der Wertfestsetzung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 17.08.2010 verwiesen.

 

 



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