Urteil AG Rosenheim 15 C 74/06 vom 08.05.2006
  
Gericht:   AG Rosenheim
Aktenzeichen:   15 C 74/06
Datum:   08.05.2006
Land :   Deutschland

Einordnung in die Urteilsdatenbank
Normenregister:  HGB-> §§ 432, 434
Haftungskategorie:   Straße-National->Sonstige Vermögensschäden
Stichworte:   Hakenlast, Ersatz Mietwagenkosten, Abschleppvertrag


In dem Rechtsstreit

K

- Kläger -

 Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwalt

gegen

B GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer G

Prozessbevollmächtigte:

- Beklagte –

Rechtsanwälte

wegen Schadenersatz

erläßt das Amtsgericht Rosenheim, ZwSt. Bad Aibling im schriftlichen Verfahren nach §  128/II ZPO aufgrund der bis 2006 eingereichten Schriftsätze folgendes

Endurteil:

I.  Die Klage wird abgewiesen.

II.  Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.  Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,  soweit nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte, die einen Abschleppdienst betreibt, hat am 11.04.2005 das infolge einer Panne liegen gebliebene Fahrzeug des Klägers, Marke Citroen - Kombi , amtliches Kennzeichen …, mit einem Schleppwagen abgeschleppt. Das Fahrzeug wurde mittels einer am Plateauboden des Fahrzeugs vorne befestigten Seilwinde auf den Abschleppwagen gezogen, wobei der Vorbau des Fahrzeugs nach unten verzogen wurde. Die Reparaturkosten in Höhe von 883,80 Euro wurden durch die Versicherung der Beklagten bezahlt, offen sind nach wie vor geltend gemachte Mitwagenkosten in Höhe von 875,12 Euro sowie 20,-- Euro pauschale Auslagen.

Der Kläger behauptet, dass durch die Beklagte Schadensersatz gem. §§  823 ff BGB geschuldet werde, da die Beklagte schuldhaft die Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers verursacht habe.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 895,12 Euro zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Schadensersatzverpflichtung  der Beklagten sei durch §§  429, 432 S. 2, 435, 436 HGB ausgeschlossen.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Schriftsatz … erklärt.

 Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Auch soweit die Beklagte für den Schaden des Klägers aus den §§ 823, 831 BGB haftet, kann sich die Beklagte auf die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen  gem. den §§ 432, 435, 436 HGB berufen.

 Zwischen den Parteien unstreitig ist dass die Beklagte bzw. deren Angestellte am Fahrzeug des Klägers einen Schaden verursacht haben. Der Schaden wurde ebenfalls unstreitig fahrlässig verursacht.

Der vom Beklagten erteilte Abschleppauftrag ist als Frachtvertrag gem. § 407 HGB einzuordnen (Koller Transportrecht 4. Auflage, § 407 HGB, Randnummer 19).

Die frachtrechtliche Haftungsbeschränkung  des Frachtführers beschränkt als lex-spezialis auch die ausservertragliche Haftung der Beklagten gem. §§  823, 831 BGB. Der Frachtführer und gem. § 436 HGB auch der Angestellte des Frachtführers schulden lediglich den in §§ 429 Abs. 2 HGB umschriebenen Wertersatz und den Ersatz der in §§ 432 HGB im Einzelnen aufgeführten sonstigen Kosten (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2001, 299 ff). Diese Haftungspriviligierung  findet ihre Grenze in der in §  435 HGB detailliert beschriebenen Form der groben Fahrlässigkeit. Diese Schuldform ähnelt der bewußten groben Fahrlässigkeit, jedoch müssen beide Elemente erfüllt sein: leichtfertiges Handeln und das Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintrittes (Baumbach/Hopt, §  435 HGB Rdnr. 2). Leichtfertigkeit ist grundsätzlich objektiv im Sinne grober Fahrlässigkeit zu verstehen, so dass erforderlich ist, dass sich der Frachtführer oder seine Leute in grasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinweg setzen. Das Bewußtsein des Schadenseintritts ist subjektiv, kann jedoch aus den objektiven Umständen gefolgert werden. Ausreichend ist insoweit, wenn das Risiko eines Schadenseintritts nahe liegend ist. Für ein besonders grobes, d.h. eklatantes Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Leute fehlt es am qualifizierten Sachvortrag. Allein die Tatsache, dass es sich um einen typischen Abschleppfehler handelt indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit.

Nachdem gem. §§ 432, 434 HGB kein Anspruch auf Ersatz der Folgeschäden besteht, war die Klage, die auf den Ersatz von Mietwagenkosten gerichtet war, abzuweisen (LG Frankfurt, Vers.R. 2002, 1260).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §  91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§  708 Ziffer 11,  711 ZPO.



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